Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 29 Leistungen und Leistungsart
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/29#abs-1 (1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/29#abs-2 (2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 SGB XIV →
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- BGH, 09.09.2025 – 5 StR 394/25Beweiswert der Aussage des in Therapie befindlichen Tatopfers
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 29 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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