Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 29 Leistungen und Leistungsart

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/29#abs-1 (1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/29#abs-2 (2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

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