Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 30 Leistungen des Fallmanagements
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-1 (1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-2 (2) Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-3 (3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-4 (4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-5 (5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-6 (6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/30#abs-7 (7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 30 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.