Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-1 (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-2 (2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-3 (3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
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Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 28 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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