Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 17 Versagung von Leistungen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/17#abs-1 (1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/17#abs-2 (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 SGB XIV →
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- LSG NRW, 13.03.2026 – L 13 VG 11/26 B ERZitiert von 2
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