Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-1 (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-2 (2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.

§ 15 § 17