Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-1 (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-2 (2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 SGB XIV →
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