Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-1 (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/16#abs-2 (2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.

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