Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

§ 17 § 19