Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege
Stand: 01.07.2026
Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 23 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 147 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.01.2025 in Kraft
§ 147 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.07.2024 in Kraft
§ 147 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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