Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 145 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/145?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2, die
erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum 31. Dezember 2033.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/145?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/145?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung mit der folgenden Maßgabe, dass:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/145?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leistungen nach Kapitel 1 bis 22 erbracht werden können und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 145 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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