Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/119#abs-1 (1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/119#abs-2 (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht endgültig entschieden werden, sind jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

§ 118 § 120