Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-4 (4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-5 (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 7 800 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-6 (6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-7 (7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/102?asof=2024-01-01#abs-8 (8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 102 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (BGBl. I Nr. 144)
BGBl. 2025 I Nr. 144
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01.07.2024 in Kraft
§ 102 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195)
BGBl. 2024 I Nr. 195
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