Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23

1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
§ 102 § 104