Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128f?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128f?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 128f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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