Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 69 Sicherstellungsauftrag
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 69 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 69 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.