Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 66 Finanzausgleich
Stand: 26.01.2020
Wird zitiert von 2
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- BSG, 03.09.1998 – B 12 P 4/97 RSoziale Pflegeversicherung: Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz und alleinige Beitragstragung durch den Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- SG Aachen, 12.10.2004 – S 13 P 41/03
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/66#abs-1 (1) Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/66#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.