Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 22.03.2025 – S 12 KA 922/25 ER
- SG Münster, 11.10.2004 – S 2 KA 118/02
- VG Sigmaringen, 18.02.2004 – 1 K 2293/02
- SG München, 24.10.2024 – S 49 KA 124/20Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 09.08.2023 – L 12 R 930/20
- LAG Hamm, 22.08.2018 – 4 Sa 1592/17
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 27.06.2018 – 4 Sa 1521/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.06.2017 – 6 A 2333/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.06.2017 – 6 A 2335/14Anforderungen an die Aktualität einer Regelbeurteilung bei grundlegender Aufgabenänderung nach dem Beurteilungsstichtag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/95#abs-1 (1) Die in § 86 genannten Stellen sollen
1.
Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie
2.
gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabenbereich über soziale Dienste und Einrichtungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inanspruchnahme, anstreben.
Die jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermittlung beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/95#abs-2 (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.