Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 90 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 9
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt - Beauftragung gem § 88 SGB 10 - Vollstreckung - Zuständigkeit der ARGE nicht der BA - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung)Zitiert von 45
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 – L 18 AS 2267/18Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2022 – L 18 AL 38/22 NZB
- LSG Schleswig, 26.11.2013 – L 6 AS 277/13 B PKH
- BSG, 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung - Zuständigkeit - Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger - Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung des Jobcenters - Verwaltungsvereinbarung - Durchführung des Forderungseinzugs durch die Bundesagentur für Arbeit - Erlass von Widerspruchsbescheiden in eigenem Namen - sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper - Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 – L 2 SO 299/21
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2021 – L 14 AS 250/20 NZB
- VG Arnsberg, 30.11.2021 – 9 K 3572/19
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