Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 89 Ausführung des Auftrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- SG Düsseldorf, 07.04.2004 – S 31 VG 623/04
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 123
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 2/07 RZitiert von 24
- OVG NRW, 11.07.2007 – 16 A 1586/02Zitiert von 1
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 17.07.2025 – S 5 KA 113/23
- LSG Schleswig, 28.01.2025 – L 10 BA 10005/21Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 13.11.2024 – L 5 BA 10029/21
69 Entscheidungen zu § 89 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-2 (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-3 (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-4 (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-5 (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.