Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 89 Ausführung des Auftrags

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-2 (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-3 (3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-4 (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/89#abs-5 (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.

§ 88 § 90