Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- LSG Hessen, 15.12.2020 – L 2 R 421/18Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.08.2020 – L 19 AS 931/19Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 31a SGB X →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.