Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Stand: 10.06.2019
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 117 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2002 – VI ZR 304/01Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 27.05.2025 – 7 U 75/24
- BGH, 12.04.2005 – VI ZR 50/04Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 7
- BGH, 05.05.2009 – VI ZR 208/08Sozialversicherungsregress: Zeitpunkt des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit bei künftigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 10.07.2007 – VI ZR 192/06Sozialversicherungsregress: Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Bund nach § 179 Abs. 1a SGB VI bei Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für behinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 14.06.2007 – 5 O 199/04
- BSG, 22.08.2000 – B 2 U 24/99 RAusschluss des Rückerstattungsanspruchs bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach dem SGB X Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.