Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 117 Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2002 – VI ZR 304/01Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 27.05.2025 – 7 U 75/24
- BGH, 12.04.2005 – VI ZR 50/04Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 4
- BGH, 05.05.2009 – VI ZR 208/08Zitiert von 15
- BGH, 10.07.2007 – VI ZR 192/06Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 117 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.