§ 58a Reservewehrdienstverhältnis
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt.
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 58a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
-
08.04.2013 Ausfertigung
§ 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.