Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58#abs-1 (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58#abs-2 (2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

§ 57 § 58a