nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 58 SG — Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

Soldatengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

---

Zitiervorschlag: § 58 SG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
