Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

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§ 83 Geldleistungen

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,
5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1.
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,
3.
der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,
4.
der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5.
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-5 (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

1.
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
2.
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-6 (6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

1.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie
2.
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/83?asof=2025-01-01#abs-7 (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.

§ 82 § 84