Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Dieses Gesetz gilt für

1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
§ 2