Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 01.01.2025
Dieses Gesetz gilt für
1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SEG →
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