Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 65 Ruhensregelung

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen

Soweit Ansprüche der geschädigten Person nach diesem Gesetz und Ansprüche der geschädigten Person aus dem Beamtenverhältnis nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als auf Grund derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge bestehen.

§ 64 § 66