Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, solange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.

§ 43 § 45