Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 04.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-1 (1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-2 (2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-3 (3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-4 (4) Angehörige sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-5 (5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-6 (6) Hinterbliebene sind
Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/2#abs-7 (7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Soldatin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.