Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 4 Besondere Fallgestaltungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/4#abs-1 (1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlittene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht worden ist durch
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche Angriff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/4#abs-2 (2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/4#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen Ansprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen bestehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 SEG →
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