Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 3

Stand: 02.10.2026

8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/3#abs-1 (1) Die SE gilt als Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 dem Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/3#abs-2 (2) Eine SE kann selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen. Bestimmungen des Sitzmitgliedstaats der Tochter-SE, gemäß denen eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär haben muss, gelten nicht für die Tochter-SE. Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die aufgrund der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter ( 5 ) angenommen wurden, gelten sinngemäß für die SE.

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