Art 3
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/3#abs-1 (1) Die SE gilt als Aktiengesellschaft, die zum Zwecke der Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 dem Recht des Sitzmitgliedstaats unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/3#abs-2 (2) Eine SE kann selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften in Form einer SE gründen. Bestimmungen des Sitzmitgliedstaats der Tochter-SE, gemäß denen eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär haben muss, gelten nicht für die Tochter-SE. Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die aufgrund der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter ( 5 ) angenommen wurden, gelten sinngemäß für die SE.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 3 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen
- FG Köln, 18.02.2025 – 5 K 2382/21
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 SE-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.