Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/12#abs-1 (1) Jede SE wird gemäß Artikel 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten ( 6 ), im Sitzstaat in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/12#abs-2 (2) Eine SE kann erst eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/86/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/12#abs-3 (3) Voraussetzung dafür, dass eine SE in einem Mitgliedstaat, der von der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 der genannten Richtlinie über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer — einschließlich der Mitbestimmung — geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Gesellschaften vor der Registrierung der SE Mitbestimmungsvorschriften galten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/12#abs-4 (4) Die Satzung der SE darf zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen. Steht eine neue gemäß der Richtlinie 2001/86/EG geschlossene Vereinbarung im Widerspruch zur geltenden Satzung, ist diese — soweit erforderlich — zu ändern.
In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SE befugt ist, die Satzungsänderung ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung vorzunehmen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 12 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen
- EuGH, 16.05.2024 – C-706/22Zitiert von 3
- EuGH, 07.12.2023 – C-706/22
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21a(2)
Zuletzt entschieden
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 SE-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.