Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 4 Information der Leitungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21a(2)
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 1 TaBV 27/21Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
- LAG Nürnberg, 01.09.2022 – 3 TaBV 29/21Zitiert von 3
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
Zuletzt entschieden
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
- BAG, 17.05.2022 – 1 ABR 37/20 (A)SE - Arbeitnehmerbeteiligung - nachzuholende Verhandlungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SEBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/4#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/4#abs-2 (2) Wenn die Leitungen die Gründung einer SE planen, informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/4#abs-3 (3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/4#abs-4 (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 2.