Gesetze / RL 2001/86/EG

RL 2001/86/EG

Art 11 Verfahrensmissbrauch

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.

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