Gesetze / SE-VO

SE-VO

Art 4

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/4#abs-1 (1) Das Kapital der SE lautet auf Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/4#abs-2 (2) Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120 000 EUR betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/4#abs-3 (3) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die ein höheres gezeichnetes Kapital für Gesellschaften vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für SE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat.

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