Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

SBGG

§ 5 Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Stand: 01.11.2024

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/5#abs-1 (1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/5#abs-2 (2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.

§ 4 § 6