Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
SBGG§ 4 Anmeldung beim Standesamt
Stand: 01.08.2024
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 SBGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Nürnberg, 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- LG Hamburg, 20.06.2025 – 324 O 58/25
- OVG NRW, 02.04.2025 – 4 A 2580/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.