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# § 5 SBGG — Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.

(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 SBGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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