Gesetze / Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
SBGG§ 6 Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 4
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- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- LG Hamburg, 20.06.2025 – 324 O 58/25
- KG, 17.06.2025 – 1 W 386/22, 1 W 387/22
- OVG NRW, 02.04.2025 – 4 A 2580/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/6#abs-1 (1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/6#abs-2 (2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/6#abs-3 (3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGG/6#abs-4 (4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen, insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.