Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 48 Beschlussfassung

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-1 (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-2 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-3 (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

§ 47 § 49