Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 28 Ahndung von Dienstvergehen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/28?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen beauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/28?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine Soldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/28?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/28?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 28 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.