Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
2 Entscheidungen zu § 18 SBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.