Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.

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