Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WRB 3/19Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 4
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/7#abs-1 (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/7#abs-2 (2) Ruhepausen werden nur auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden. Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/7#abs-3 (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Die zusätzliche Mindestruhezeit nach Satz 2 kann ausnahmsweise innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen verschoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/7#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.
1 § 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).