Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Änderungsverlauf
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.