Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 91 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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