Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von

1.
vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten, sowie
2.
Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik haben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datensparsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Information zu dem Zweck verwendet werden soll, zu welchem sie erhoben wurde.

§ 3 § 5