Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datensparsamkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Information zu dem Zweck verwendet werden soll, zu welchem sie erhoben wurde.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.