Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 12.07.2001 – 10 L 3954/99
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/3#abs-1 (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/3#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.