Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 31.03.2026
Wird zitiert von 2
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- OVG Niedersachsen, 12.07.2001 – 10 L 3954/99
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/2#abs-1 (1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/2#abs-2 (2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/2#abs-3 (3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/2#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: