Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
Stand: 10.06.2019
Für Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die dort genannten Bediensteten und Personen gilt § 78 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der Umfang der Prüfung durch das Amtsgericht richtet sich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Änderungsverlauf
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 177 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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