Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Liegen bei einer zentralen Gegenpartei die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 vor, kann die Abwicklungsbehörde mit dem Instrument der Vertragsbeendigung ein ausgeglichenes Buch der im Clearing erstellten Positionen der zentralen Gegenpartei oder des Brückeninstituts im Sinne von § 128 wiederherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde kann alle oder einzelne Verpflichtungen einer in Abwicklung befindlichen zentralen Gegenpartei aus einem Vertrag oder einzelnen Verträgen, bei der die zentrale Gegenpartei Vertragspartei ist, beenden, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die zentrale Gegenpartei und die betroffenen Clearingmitglieder über das Datum, zu dem ein Vertrag nach Absatz 2 beendet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Vor der Beendigung eines Vertrages hat die Abwicklungsbehörde
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-5 (5) Die Bewertung der Verträge nach Absatz 4 Nummer 1 soll auf einem Marktpreis basieren, der auf der Grundlage der eigenen Regeln und Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei oder einer anderen von der Abwicklungsbehörde als angemessen und nachvollziehbar angesehenen Preisfindungsmethode ermittelt wird. Die Berechnung des Nettobetrages nach Absatz 4 Nummer 2 ist nach Aufforderung der Abwicklungsbehörde durch die zentrale Gegenpartei vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, von dem durch die zentrale Gegenpartei berechneten Nettobetrag abzuweichen, wenn dies aus ihrer Sicht im Interesse der Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. Eine solche Abweichung ist von der Abwicklungsbehörde zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-6 (6) Leistet ein nichtausgefallenes Clearingmitglied den nach Absatz 4 ermittelten Nettobetrag nicht unverzüglich nach der ersten Anforderung, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass die zentrale Gegenpartei den Ausfall dieses Clearingmitglieds feststellt und dessen Einschusszahlungen im Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und seinen Beitrag zum Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152j?asof=2020-04-05#abs-7 (7) Hat die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verträge beendet, so kann sie der zentralen Gegenpartei vorübergehend untersagen, das Clearing für neue Verträge derselben Art vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.