Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung

Stand: 06.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-1 (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz
a)
des abzuwickelnden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
b)
bei Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente nach § 107 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2.
Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstrumenten, insbesondere
a)
die Angabe der übertragenen Gegenstände im Fall des § 107 und
b)
die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89 und 90;
eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils aus;
3.
den Abwicklungsstichtag;
4.
Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 109;
5.
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6.
sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7.
Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131 und 135.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-2 (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger;
2.
Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung gewährten Anteile, und
3.
Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zugrunde gelegt wurden.

Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-3 (3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals;
2.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumenten;
3.
Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschreibung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkeiten;
4.
Angaben zu der Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und von relevanten Kapitalinstrumenten;
5.
Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbeteiligung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-4 (4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.

§ 135 § 137