Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-1 (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-2 (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben enthalten:
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend. Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgültigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-3 (3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung vor, muss sie mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/136#abs-4 (4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzuführen. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht konstitutiv.