Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 7 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 sowie des Absatzes 2 Nummer 2, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2021-04-01#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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